| Richtigstellung der Rechtslage durch Sicherheitsdienst FF |
| Dienstag, 20. April 2010 um 07:54 Uhr |
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Gestern ist bei uns ein Statement von Herrn Thomas Steinmetz - Chef der Sicherheitskräfte in der Stadthalle FF eingelangt, welches wir wie folgt, zur Richtigstellung der Rechtsgrundlage (Paragrafen und Gesetzbücher) in unserem letzten Beitrag 1:1 veröffentlichen: Vollständiges Zitat der E-Mail Nachricht vom 19.04.2010: "Dieses ist eine E-Mail-Anfrage via http://www.bw-gunfire.at/ von: Steinmetz Thomas
sehr geerhrter Verfasser Wenn sie solche Beiträge online stellen,erbitte ich mir auch wahrheitsgeträue aussagen. 1 rechtliche grundlagen für Sicherheitsdienst Mitarbeiter stehen nicht im SPG(gielt nur für Behörden lt.BMI )sondern in der GeWo §§ 129,130. 2 Rechtliche Grundlagen für unser Arbeit in Fürstenfeld §9 STGG Hausrecht §344 AbGb hausrechtsübertragung. Zur Ausweispflicht lesen sie bitte §4 BDG Für mich und meinem Rechtsanwalt ist laut aussagen in ihrem Beitrag der Tatbestand nach § 111 Stgb gegeben. mfg Thomas Steinmetz"
Blue-White GUNFIRE möchte jedoch hinzufügend festhalten, dass das gezeigte Verhalten der Sicherheitskräfte auch unter anderen rechtlichen Aspekten mehr als befremdlich aufgefasst wurde und auch diese Richtigstellung der Rechtsgrundlage das Geschehene nicht widerlegen kann.
Anmerkung der Redaktion: Um die Richtigstellung unverzerrt abzubilden wurde bewusst davon abgesehen das Zitat anders zu formatieren oder auf etwaige Form- oder Rechtschreibfehler zu prüfen. |